Fahrzeuge mit Vignettenpflicht
Welche Fahrzeuge vor Einfahrt in mautpflichtige Abschnitte eine Vignette benötigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 488/2013 Z. z. über die Autobahnvignette und zur Änderung einiger Gesetze dürfen festgelegte Autobahnabschnitte, die durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, nach Zahlung der Vignettengebühr für deren Nutzung befahren werden von:
- zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder Gespannen bis 3,5 t,
- zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Kategorie M1 unabhängig von ihrer zulässigen Gesamtmasse,
- zweirädrigen Gespannen aus einem Kraftfahrzeug der Kategorie M1, N1 und einem Anhänger der Kategorie O1 und O2, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs und der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers über 3,5 t liegt.
Zahlungspflicht
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 488/2013 Z. z. obliegt die Pflicht zur Zahlung der Vignette dem Fahrer des Fahrzeugs oder dem Fahrer des Gespanns.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 488/2013 Z. z. ist der Betreiber des Fahrzeugs verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Nutzung festgelegter Autobahnabschnitte mit dem Fahrzeug oder Gespann die Pflicht zur Zahlung der Vignette erfüllt ist.