Registrierung von Fahrzeugen mit bezahlter Vignette

Informationen zur Registrierung von Fahrzeugen mit bezahlter elektronischer Vignette.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 488/2013 Z. z. über die Autobahnvignette und zur Änderung einiger Gesetze ist der Nutzer beim Kauf einer Vignette verpflichtet, neben den Kontaktdaten folgende Angaben zum Fahrzeug und zur Vignettenart zu machen:

  • Kennzeichen des Fahrzeugs oder des Anhängers der Kategorie O1 und O2,
  • Zulassungsland des Fahrzeugs,
  • Fahrzeugtyp und ob es sich um ein Fahrzeug oder einen Anhänger handelt,
  • Gültigkeit der Vignette und Beginn ihrer Gültigkeit.

Verantwortung des Nutzers

Für die Richtigkeit der angegebenen Daten ist ausschließlich der Nutzer verantwortlich. Gleichzeitig ist der Nutzer dafür verantwortlich, dass für ein einzigartiges Kennzeichen eines Fahrzeugs/Anhängers und für einen bestimmten Gültigkeitszeitraum nur eine Vignettenzahlung registriert ist.